Allgemeine Reparaturbedingungen

§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Reparaturbedingungen gelten für die Erbringung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Landmaschinen, Gartengeräten,  Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Reparaturbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Reparaturbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Reparaturbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Arbeiten vorbehaltlos ausführen.

§ 2. Auftrag

  1. Die zu erbringenden Leistungen sind im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben zu bezeichnen. Sofern möglich, ist der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Mit Erteilung des Auftrages ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  3. Sofern der Auftraggeber Rechte und Pflichten aus dem Auftrag auf Dritte übertragen will, bedarf die Übertragung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 3. Preis, Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Auf Verlangen des Auftragsgebers erstellt der Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Daran ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, sofern dies vereinbart wird. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4. Leistungszeit, Verzögerung

  1. Sofern der Auftragnehmer einen Fertigstellungtermin schriftlich als verbindlich bezeichnete, ist er verpflichtet diesen Termin einzuhalten. Sollte sich der Umfang der Arbeiten gegenüber dem ursprünglichen Auftrag ändern oder erweitern und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
  2. Sofern der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. In diesem Fall verlängert sich die Fertigstellungsfrist für die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 5 Abnahme, Abholung, Zustellung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber in dem Betrieb des Auftragnehmers in Hamburg.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Werden die Reparaturarbeiten innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen und Lagerungskosten zu ersetzen. Die Kosten und Gefahren der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche oder Rechte des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
  4. Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

§ 6 Rechnung, Zahlung

  1. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
  4. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  5. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind.

§ 8. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 9 Sachmängel: Haftung und Verjährung

  1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Sofern der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.
  2. Wenn der Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ist, gilt Folgendes:
    1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
    2. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verkürzung der Verjährung in Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht in diesem Fall nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
    2. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    3. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart worden ist.

§ 10 Haftung und Verjährung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, deren Verwahrung nicht vereinbart worden ist, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in § 9. „Sachmängel: Haftung und Verjährung“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in § 9. „Sachmängel: Haftung und Verjährung“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

§ 11. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Kontakt

Rolf Riedel
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